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   BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89   

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BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89 (https://dejure.org/1990,8998)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1990 - 1 WB 67.89 (https://dejure.org/1990,8998)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1990 - 1 WB 67.89 (https://dejure.org/1990,8998)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anhörung eines Soldaten vor seiner Versetzung - Voraussetzungen der Versetzung eines Soldaten - Ablösung eines Soldaten von seinem Dienstposten - Anspruch auf Aufhebung einer förmlichen Versetzungsverfügung

 
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  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus der mangelnden Eignung des Soldaten für seinen Dienstposten ergeben kann (vgl. Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten - VMBl 1988, 76; BVerwGE 83, 251), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar.

    Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 83, 251, 253) [BVerwG 26.11.1986 - 1 WB 117/86].

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 WB 201.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gegen die Sonderbeurteilung vom 18. März 1986 wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Senat mit Beschluß vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86 - als unbegründet zurückgewiesen.

    Diese Beurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung des Antragstellers auf dem höherwertigen OStFw-Dienstposten durch seinen damaligen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, der der Kommandeur ... LwDiv beigetreten ist, ist mit dem Beschluß des Senats vom 16. März 1988 - 1 WB 201/86 - bestandskräftig geworden mit der Folge, daß der Antragsteller sie sich entgegenhalten lassen muß, ohne daß es darauf ankäme, ob die Beurteilung im Wehrbeschwerdeverfahren einer sachlichen Überprüfung unterlegen hat.

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz; 63, 210, 212; 73, 51 f.).
  • BVerwG, 17.12.1975 - I WB 116.74
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1990 - 1 WB 67.89
    Auf eine Wahrung seines "Besitzstandes", nämlich auf eine Weiterverwendung auf einem höherwertigen Dienstposten, hätte der Antragsteller auch keinen Anspruch, wenn die Versetzung nicht durch mangelnde Eignung und Leistung auf dem OStFw-Dienstposten im Stab FmRgt ..., sondern durch andere dienstliche Gründe, wie die Auflösung des Stabes FmRgt ..., erforderlich geworden wäre (vgl. BVerwGE 53, 115), zumal der Antragsteller auf einen seinem Dienstgrad, seiner Besoldungsgruppe und seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten versetzt worden ist.
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